AGB

Alpenländische Schilderfabrik, Gebell GmbH & Co KG 

1. Allgemeines: 

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in weiterer Folge kurz AGB genannt, der Alpenländische Schilderfabrik,  Gebell GmbH & Co KG, in weiterer Folge kurz Alpenländische Schilderfabrik genannt. 

Diese können auf der Homepage unter www.alpenschild.at abgerufen werden. 

Für alle nichtgewerblichen Kunden gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). 

Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Bestellbedingungen des Auftragsgebers gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung. 

2. Angebote / Kostenvoranschläge: 

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns abgeschlossen. 

Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen nach Auftragserteilung bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiters in Rechnung zu stellen. 

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 

3. Geheimhaltung: 

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 

4. Preise: 

Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der Alpenländischen Schilderfabrik exklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten. 

Bei einem Nettofakturenwert unter Euro 70,- verrechnen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 10,-. 

Ausgewiesene Preise sind in EURO. 

5. Preisänderung: 

Wir behalten uns Preisänderungen bis zum Tage der Lieferung/Leistung vor, insbesondere bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung. 

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware / Erbringung der Leistung zu bezahlen. 

Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 

6. Liefer-/Leistungsfristen: 

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: 

a) Datum unserer Auftragsbestätigung, oder 

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen 

Voraussetzungen; oder 

c) Datum, an dem wir als Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten. 

Angegebene Liefertermine sind unverbindlich. 

Behinderungen aller Art, die nicht im Einflussbereich der Alpenländischen Schilderfabrik liegen und dem Vertragspartner angezeigt wurden, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend. 

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Erfolgen diese nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen und ist zur Zahlung fällig. 

Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und auch zu verrechnen.

7. Gefahrenübergang und Erfüllungsort: 

Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie zB CMR- Klauseln).
Dies gilt auch, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder organisiert wird. 

8. Gewährleistung: 

Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, längstens innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. 

Das Vorliegen eines Mangels ist vom Übernehmer (Vertragspartner) nachzuweisen. 

§ 924 ABGB findet keine Anwendung. 

Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 

Anerkannte Gewährleistungsansprüche berechtigen die Alpenländische Schilderfabrik die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) nach ihrer Wahl durchzuführen. 

Kosten für Ersatzvornahmen durch Dritte werden nicht anerkannt. 

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. 

Die Gewährleistungsfrist für Elektronik- und elektrotechnische Bauteile beträgt 12 Monate. 

Nicht unter Gewährleistung fallen auf jeden Fall folgende Mängel: 

a. Nichtbeachtung der Bedienungs-/Installations-/ Wartungsvorschriften bzw. bei anderem als vorhergesehenem normalen Verwendungszweck. 

b. Übliche und produkttypische Abnutzung (normaler Verschleiß – darunter fallen etwa Leuchtmittel, LED-Leuchten, etc.), Überbeanspruchung. 

c. Mängel, die auf atmosphärische Entladungen, Stromschwankungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. 

d. Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, einschließlich Auftraggeber. 

e. Verwendung von Materialien oder Produkten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. 

f. Materialien und Produkte, die der Auftraggeber beigestellt hat, 

g. Materialien, Produkte, Arbeitsweisen und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche 

Anweisung des Auftraggebers verwendet wurden. 

h. Teile, die wir als Auftragnehmer von Dritten bezogen haben, sofern der Dritte uns keine Garantie gewährt hat. 

Wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Produkt ausführt oder ausführen lässt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. 

Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein-/Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Reise-/Aufenthaltskosten, jedoch nicht darauf beschränkt) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder auf Baustellen sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 

9. Schadenersatz: 

Die Alpenländische Schilderfabrik haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Folgeschäden und mittelbare Kosten werden nicht ersetzt. 

Sofern berechtigte Ansprüche vorliegen, ist der Haftungsumfang in jedem Fall auf den maximal 2- fachen Betrag unseres Lieferumfanges beschränkt. 

Für nicht in unserem Leistungsumfang beinhaltete Bauteile, bzw. bei nachträglichem Einbau unserer Produkte in ein Gesamtsystem (welches nicht von uns geliefert wird) wird keine Haftung übernommen. 

10. Zahlung und Eigentumsvorbehalt: 

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich, sowie die uns entstehenden zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und angemessenen Kosten zu verrechnen. 

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

Bei Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung ohne besondere Vereinbarung als an uns abgetreten. 

11. Gegenansprüche: 

Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

12. Rücktritt vom Vertrag: 

Ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Alpenländischen Schilderfabrik zurückzuführen ist, ist Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde. Das Verschulden muss vom Vertragspartner nachgewiesen werden. 

Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die Alpenländische Schilderfabrik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten 

a. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, der Beginn oder die Weiterführung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich wird und trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, 

oder 

b. wenn eine Verlängerung wegen unvorhersehbaren und von Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höherer Gewalt insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt. 

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der Alpenländischen Schilderfabrik einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts sämtliche bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. 

Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von der Alpenländischen Schilderfabrik erbrachte Vorbereitungshandlungen. 

Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage wird ausgeschlossen. 

13. Druckaufträge: 

Bei Druckaufträgen sind Über- und Unterlieferungen bis zu 10 % gestattet und werden zum vereinbarten Stückpreis verrechnet. Druckvorlage ist der vom Auftraggeber geprüfte Korrekturabzug. 

14. Erfüllungsort: 

Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Sitz der Alpenländischen Schilderfabrik in Feldkirchen bei Graz. 

15. Allgemeines: 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. 

16. Gerichtsstand und Recht: 

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der Alpenländischen Schilderfabrik ausschließlich zuständig und wird diese Gerichtsstandvereinbarung mit Zusendung der Auftragsbestätigung angenommen. 

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 

Stand 2015-02-20 

Alpenländische Schilderfabrik Gebell GmbH & Co KG Forststraße 12, 8073 Feldkirchen bei Graz Tel.: +43 316 2906 | Fax: +43 316 2906-20 E-Mail: office@alpenschild.at | Internet: www.alpenschild.at